Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße dazu, ihre Lieferketten auf menschenrechtliche und ökologische Risiken zu überprüfen. Dazu gehört insbesondere die Einhaltung von Arbeitnehmerrechten, fairen Löhnen und Arbeitsbedingungen sowie Umwelt- und Klimaschutz. Bisher waren nur Unternehmen ab 3.000 Mitarbeitenden dazu verpflichtet – aber Januar 2024 wird diese Schwelle auf 1.000 Mitarbeitende gesenkt.
Die Anforderungen des Gesetzes umfassen:
- Risikoanalyse: Unternehmen müssen ihre Lieferketten auf Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden hin untersuchen. Dabei müssen sie nicht nur die direkten, sondern auch die indirekten Lieferanten berücksichtigen.
- Maßnahmenplanung: Auf Basis der Risikoanalyse müssen Unternehmen einen Plan für Maßnahmen zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in ihrer Lieferkette erstellen.
- Umsetzung: Die geplanten Maßnahmen müssen von den Unternehmen in der Lieferkette umgesetzt werden. Hierbei ist die Einhaltung von Standards und Richtlinien für Arbeitnehmerrechte, Umweltschutz und Nachhaltigkeit unerlässlich.
- Dokumentation: Unternehmen müssen die Umsetzung der Maßnahmen dokumentieren und diese Berichte an die zuständige Behörde übermitteln.
Analysieren, dokumentieren, berichten
Die Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes erfordert daher eine umfassende Analyse der Lieferkette, die Entwicklung von Maßnahmen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen und Umweltschutz sowie eine regelmäßige Dokumentation und Berichterstattung an die Behörden. Eine Beratung durch Experten kann Unternehmen helfen, diese Anforderungen zu erfüllen und die Lieferkette nachhaltiger zu gestalten.
Ausweitung der Unternehmensgruppen
Die Verpflichtung zur Umsetzung ist dabei zeitlich gestaffelt. Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden im Inland mussten das Gesetz bereits zum 01.01.2023 umsetzen und sind verpflichtet, Anfang 2024 den ersten Bericht abzugeben. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden im Inland müssen dringend aktiv werden und die Vorgaben bis zum 01.01.2024 umsetzen. Für sie ist der erste Bericht Anfang 2025 an die BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) zu übermitteln.
Kleinere Unternehmen mittelbar betroffen
Jenseits des gesetzlichen Anwendungsbereiches können auch kleinere Unternehmen mittelbar betroffen sein. Das bedeutet, dass sie möglicherweise von ihren Kunden oder Lieferanten aufgefordert werden, bestimmte Nachhaltigkeitsstandards einzuhalten oder Nachweise darüber zu erbringen. Auch können sich kleinere Unternehmen freiwillig für eine Implementierung der Anforderungen des Gesetzes entscheiden, um ihr eigenes Engagement für Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung zu stärken und ihre Reputation zu verbessern. Insgesamt sollten sich alle Unternehmen bewusst sein, dass Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung zunehmend zu einem Wettbewerbsfaktor werden und, dass eine Umsetzung von Standards in der Lieferkette für Unternehmen jeder Größe von Vorteil ist.