Eine globale Energielandschaft im Umbruch

Die globale Energielandschaft befindet sich im Wandel, angetrieben durch den Übergang zu erneuerbaren Energien und Verbesserungen bei Energiespeichertechnologien. Der verstärkte Einsatz von Solar-, Wind- und Wasserkraft wird sich fortsetzen, da Länder und Unternehmen auf Klimaneutralität hinarbeiten. Dieser Übergang erfordert, dass Unternehmen sich auf strengere Vorschriften und steigende Kosten im Zusammenhang mit fossilen Brennstoffen vorbereiten und gleichzeitig dezentrale Energiesysteme wie Mikronetze eruieren, um ihre Resilienz zu erhöhen.

Strategische Investitionen für langfristige Resilienz

Unternehmen müssen in Energiespeicher-Technologien investieren, um die Schwankungen erneuerbarer Energiequellen besser zu bewältigen. Gleichzeitig haben geopolitische Spannungen, wie der Konflikt zwischen Russland und der Ukraine, die Energiepreise erheblich beeinflusst. Europa hat keinen Zugang mehr zu günstigem Gas aus Russland, was die Wettbewerbsfähigkeit Europas beeinträchtigt. Investitionen zur Senkung des Energieverbrauchs können dazu beitragen, die steigenden Energiekosten abzufedern.

Führungskräfte müssen die kosteneffizientesten Möglichkeiten identifizieren, um erneuerbare Technologien wie Solar-, Wind- und Wasserkraft zu integrieren und gleichzeitig dezentrale Systeme wie Mikronetze umzusetzen, um die Resilienz zu stärken. Die Optimierung des Energieverbrauchs durch Investitionen in Speichertechnologien zur Bewältigung der Schwankungen von erneuerbaren Energien ist entscheidend für die langfristige Nachhaltigkeit.

Nachhaltigkeit als strategische Priorität

Nachhaltigkeit ist 2025 weit mehr als reine Compliance und hat sich zu einer strategischen Priorität für Unternehmen entwickelt. Die Einführung von CBAM durch die Europäische Union wird erheblichen Einfluss darauf haben, wie Unternehmen ihre Kohlenstoffemissionen angehen, insbesondere im grenzüberschreitenden Handel. Frühe Investitionen in Technologien wie Kohlendioxidabscheidung und grünen Wasserstoff können Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, da sie sich an die zunehmend strengeren Kohlenstoffvorschriften anpassen.

Um echte Nachhaltigkeitswirkungen zu erzielen, ist es entscheidend, die gesamte Lieferkette einzubeziehen. Unternehmen, die sich nicht an Nachhaltigkeitsziele anpassen, könnten aus bestimmten Lieferketten ausgeschlossen werden.

Während diese Lösungen erhebliche Chancen bieten, bleiben die finanziellen Herausforderungen bestehen. CCU-Technologien (Carbon Capture and Utilization) und grüner Wasserstoff sind noch kostenintensiv, aber die Preise werden voraussichtlich sinken, wenn mehr Unternehmen diese Technologien einsetzen. Frühe Investitionen können die Belastung durch CBAM-Compliance reduzieren und Unternehmen auf den richtigen Weg für eine langfristige Nachhaltigkeit bringen.

Wichtige Termine für optimale Energie- und Steuerentlastungen 2025

Datum Entlastung Zielgruppe Anforderungen
31.03. 2025 Reduzierte § 19 StromNEV-Umlage Produzierendes Gewerbe mit einem Stromverbrauch von mehr als 1.000.000 kWh/a Testat eines Wirtschaftsprüfers, Stromverbrauch des Vorjahres, nur wenn Gruppe C (4% Jahresumsatz)
30.06. 2025 Besondere Ausgleichsregelung (KWKG / Offshore) Stromkostenintensive Unternehmen (z.B. in der Stahl- oder Aluminiumbranche) Energiemanagementsystem (DIN EN ISO 50.001), elektronische Antragstellung
31.12. für das Vorjahr Steuerentlastung nach § 9b StromStG Unternehmen des produzierenden Gewerbes Unternehmen des produzierenden Gewerbes
31.12. für das Vorjahr Steuerentlastung nach § 54 EnergieStG Unternehmen des produzierenden Gewerbes Unternehmen des produzierenden Gewerbes
30.06. für das Vorjahr BECV (Carbon Leakage Verordnung) Unternehmen nach WZ-Zuordnung (Anlage 2 BECV) & § 10,11,12 BECV Unternehmen nach WZ-Zuordnung (Anlage 2 BECV) & § 10,11,12 BECV
30.06. 2025 Anzeige/Erklärung bei Steuerentlastungen – § 3 EnSTransV Unternehmen, die Steuerentlastungen in Höhe von 100.000 Euro oder mehr erhalten Anzeige/Erklärung der erhaltenen Steuerentlastungen
31.07. 2025 Steueranträge zum Spitzenausgleich – § 101 EnergieStV KMUs und Nicht-KMUs mit hohen Energiekosten Zusammenfassender Antrag bei unterjähriger Antragstellung
30.06. 2025 Reduzierte Netzentgelte – § 19 StromNEV Abs. 2 S.1 u. 2 Großverbraucher mit einem Stromverbrauch von mehr als 10.000.000 KWh/a Vereinbarung über individuelles Netzentgelt, Anzeige bei der Bundesnetzagentur