Ende April werden die Berufsgenossenschaften die Beitragsbescheide für 2019 versenden. Die Zahlungsfrist für die Beiträge ist dann meistens Mitte oder Ende Mai.
Aufgrund der Corona-Krise sind viele Unternehmen derzeit in Schwierigkeiten. Sie kämpfen mit Umsatzausfällen, Kurzarbeit und Liquiditätsengpässen. Deshalb bieten die Berufsgenossenschaften in vielen Fällen zinslose Stundungen und Ratenzahlungen an. Die Regelungen sind bei den Berufsgenossenschaften unterschiedlich, daher nachfolgend die jeweiligen Links zu den relevanten Webseiten.
BGN
Als erste Berufsgenossenschaft hat die BGN (BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe) reagiert. Für die Betriebe, die von der Corona-Krise schwer getroffen sind, wurden Erleichterungen beschlossen. Dies betrifft vor allem das Gastgewerbe. Fällig werdende Beiträge werden zinslos gestundet. Auch Ratenzahlungen können vereinbart werden.
Die produzierenden Lebensmittelbetriebe sind größtenteils nicht von der Krise betroffen, sondern eher „Gewinner“ der Krise.
VBG, BGRCI, BGHW
Auch die VBG (Verwaltung), die BGRCI (Rohstoffe und chem. Industrie) und die BGHW (Handel und Warenlogistik) eröffnen den von Corona betroffenen Mitgliedsunternehmen Möglichkeiten, den meistens im Mai fälligen Beitrag zu stunden oder in Raten zu zahlen.
BGETEM (Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse)
Bei der BGETEM können Sie einen formlosen Antrag stellen. Senden Sie diesen unter Angabe Ihrer Mitgliedsnummer an [email protected].
BG BAU
Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft hat Beitrags- und Zahlungserleichterungen für ihre Mitgliedsbetriebe aus der Bauwirtschaft und den baunahem Dienstleistungen beschlossen. So entfällt die im Mai fällige Vorschusszahlung. Der Beitrag für 2019 und der Vorschuss für 2020 wurden gesenkt (2020: -2,53 %). Auch Stundungen sind möglich. Hier genügt ein formloser Antrag.
BGHM (Holz- und Metall)
Die BGHM hat einen Online-Antrag entwickelt und bittet darum, ausschließlich darüber Anträge zu stellen.
Etwas anders ist das Vorgehen bei der BGW und BG Verkehr:
BGW (Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege)
Erstmalig seit Gültigkeit dieses Systems der Beitragserhebung wird die Fälligkeit für die Zahlung der Beiträge nicht der 15. Mai sein, sondern der 15. Juni.
Damit soll den durch die Corona-Krise betroffenen Unternehmen etwas Luft verschafft werden, ihren Betrieb aufrechtzuerhalten. Länger wird die BGW die Leistungsausgaben allerdings nicht vorfinanzieren können. Sollten Sie trotz dieses Zahlungsaufschubs Schwierigkeiten haben, die Forderung zu begleichen, erhalten Sie zum Zeitpunkt des Rechnungsversandes aktuelle Informationen, insbesondere zur Stundung und Ratenzahlung. Mitgliedsunternehmen werden aufgefordert, aktuell von Anträgen zur Stundung oder Ratenzahlung abzusehen und den Beitragsbescheid abzuwarten.
BG Verkehr
Die BG Verkehr erhebt den Beitrag im Vorschuss-Verfahren und erhebt 11 Vorschussbeiträge p.a. Das bedingt, dass die BG Verkehr nur wenig Spielraum für Stundungen der Beiträge hat. Die BG Verkehr trifft die Entscheidung über Stundungsanträge und Anträge auf Reduzierung von Beitragsvorschüssen anhand der Betroffenheit des einzelnen Unternehmens und in Abhängigkeit der Dauer der momentanen Situation.
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